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Merkblatt speichernÄrztinnen und Ärzte kommen je nach Art Ihrer Tätigkeit grundsätzlich mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung:
(Zahn-, Tier-)Ärztinnen und (Zahn-, Tier-)Ärzte sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:
Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.
Üben Sie nun als Ärztin oder Arzt eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:
Ärztinnen und Ärzte können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinnes immer in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) ermitteln. Die E-A-R ist eine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch doppelte Buchführung (=Bilanzierung), sondern durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E-A-R grundsätzlich schon bzw. erst das, was an Geld der Kassa oder dem Bankkonto zugeflossen bzw. abgeflossen ist.
Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden und der Steuererklärung beigelegt werden.
Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kasseneinnahmen | _____________ | |
---|---|---|
Privateinnahmen | _____________ | |
Summe Haupterlöse | _____________ | |
Anlagenverkäufe | _____________ | |
Summe Nebenerlöse | _____________ | |
Summe Betriebseinnahmen | _____________ | |
Betriebsausgaben | ||
Verbrauchsmaterial und Medikamente | _____________ | |
Labor | _____________ | |
Summe Verbrauchsmaterial u. Labor | _____________ | |
Löhne und Gehälter | _____________ | |
Sozialausgaben | ||
sonst. Personalaufwand | _____________ | |
Summe Personalaufwand | _____________ | |
Miete | _____________ | |
Strom, Gas, Beheizung | _____________ | |
Praxisinstandhaltung, Reparaturen | _____________ | |
Telefon, Porto | _____________ | |
Kfz-Kosten, Fahrtspesen | _____________ | |
Berufsfortbildung, -vertretung | _____________ | |
Geringwertige Wirtschaftsgüter | _____________ | |
Buchhaltung, Beratung, Büroaufwand | _____________ | |
Vertretungshonorar, Werkvertrag | _____________ | |
Zinsen, Finanzierungsaufwand | _____________ | |
Kammer, Pflichtvers., Verw.kosten | _____________ | |
Sonstige Betriebsausgaben | _____________ | |
Summe sonstiger Betriebsaufwand | _____________ | |
AfA lt. Anlagenverzeichnis | ||
Summe unbarer Aufwand | _____________ | _____________ |
Summe Betriebsausgaben | _____________ | |
Gewinn aus selbständiger Arbeit | _____________ |
Insbesondere für eine Spitalsärztin bzw. einen Spitalsarzt kann die Basispauschalierung eine interessante Alternative zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen. Dazu hier die wichtigsten Bestimmungen:
Soweit der Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat, können Sie statt des Einzelnachweises der Betriebsausgaben das 12%ige (oder 6 % für bestimmte Tätigkeiten wie technische oder kaufmännische Beratung, Schriftstellerei, Vortragstätigkeit, Wissenschaftler usw.) Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Berechnungsbasis für die 12 % sind die Betriebseinnahmen.
Neben dem Betriebsausgabenpauschale können noch bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben, wie zum Beispiel unter anderem Krankenversicherungsbeiträge der Ärztin bzw. des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds) dazukommen. Neben dem Pauschale steht auch der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu. Dieser beträgt 15 % des Gewinns, jedoch maximal 15 % von € 30.000,00, also € 4.500,00. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.
Bei Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten wird oft für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein sogenannter Hausanteil abgezogen. Dieser Hausanteil kann von den Einnahmen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Nach Ansicht der Finanz kann das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % dann aber nicht noch zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
Gehen Sie jedoch in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Schema einer Basispauschalierung
Betriebseinnahmen in tatsächlicher Höhe | |
- | Betriebsausgabenpauschale |
- | Zusätzliche Betriebsausgaben |
= | Gewinn / Verlust |
Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung im Einkommensteuerrecht ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorständin bzw. Stiftungsvorstand vorliegen.
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei. Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig. Auch Mitunternehmerschaften können diese Pauschalierung unter Beachtung weiterer Regelungen anwenden.
Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wird ab der Veranlagung 2021 die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert.
Voraussetzung ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer
keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 18.900,00), bei Dienstleistungsbetrieben, wie bei Arzt- und Zahnarztpraxen, allerdings nur 20 % (höchstens € 8.400,00). Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.
Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Bilanzierung, auch doppelte Buchhaltung oder Buchführung genannt, hingewiesen. Ärztinnen und Ärzte sind als Freiberuflerinnen und Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch immer die Möglichkeit, freiwillig zu bilanzieren. Ärzte ermitteln ihren Gewinn fast ausschließlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, da die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist: Während des Jahres doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und das Führen eines Kassabuches. Am Jahresende sind umfangreiche „Bilanzierungsarbeiten“, wie die periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, Durchführung einer Inventur (= Erfassung aller Vermögensgegenstände), Bewertung von halbfertigen Arbeiten (wie Prothesen) usw., notwendig. All diese administrativen und zeitraubenden Tätigkeiten fallen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weg.
Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit, dazu zählen Tätigkeiten zum Zweck der
Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen.
Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Ärztin bzw. Arzt. Bestimmte Gutachten fallen allerdings nicht unter die Befreiung und sind daher steuerpflichtig, wie z. B.
In diesen Fällen steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu.
Keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind z. B.
Ärzte-Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden. Gesellschafterinnen und Gesellschafter dieser GmbH dürfen nur Ärztinnen und Ärzte sein.
1) GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eines Jahresabschlusses zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 23 % (Wert ab 2024) des Einkommens der GmbH.
Mindest-Körperschaftsteuer:
Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer von € 500,00 (Wert ab 2024) zu entrichten.
pro Quartal | pro Jahr | |
---|---|---|
GmbH | € 437,50 | € 1.750,00 |
Nach dem 30.6.2013 neugegründete GmbH | ||
Für die ersten fünf Jahre | € 125,00 | € 500,00 |
für die nächsten fünf Jahre | € 250,00 | € 1.000,00 |
Danach | € 437,50 | € 1.750,00 |
Ist die tatsächliche KöSt (z. B. 23 % von € 1.000,00 = € 230,00) niedriger als die Mindest-KöSt (€ 500,00 p.a.), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.
2) Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen beteiligten Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Der Arzt selbst hat jedoch die Möglichkeit, die KESt‑pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Die Kapitalertragsteuer beträgt 27,5 % der ausgeschütteten Gewinne.
Für Gewinnanteile, die nicht ausgeschüttet werden und damit in der GmbH verbleiben, fällt lediglich die Körperschaftsteuer an.
3) Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
Für Tierärztinnen und Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.
Stand: 1. Jänner 2024
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