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Sujet: Aktuelles, Steuerberater Mödling, Niederösterreich
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Arbeiten im Sommer

Im Sommer arbeiten viele Schüler und Studenten. Sozialversicherungsrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um echte Praktikanten (Pflichtpraktikanten) oder um Ferialarbeitnehmer handelt.

Echte Ferialpraktikanten (Pflichtpraktikanten)

Ein echtes Ferialpraktikum ist ein Praktikum, das Schüler oder Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren müssen. Den Nachweis darüber, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, muss der Arbeitgeber aufbewahren.

Damit es sich um ein echtes Praktikum handelt, muss dieses unentgeltlich sein und es muss sich nachweislich um Schüler oder Studenten aus einer bestimmten Fachrichtung handeln, die auch in dieser eingesetzt werden (neben anderen Voraussetzungen).

Der Arbeitgeber muss die echten Praktikanten nicht beim Krankenversicherungsträger anmelden. Sobald der Schüler/Student allerdings ein Entgelt erhält, sind die Voraussetzungen für einen echten Praktikanten nicht mehr gegeben und er muss beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 pro Monat (für das Jahr 2012), muss er voll pflichtversichert (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) werden.

Kollektivvertragliche Unterschiede

Manche Kollektivverträge sehen eigene Regelungen für Praktikanten vor. Im Kollektivvertrag für Gastgewerbe ist z.B. geregelt, dass Schüler von höheren Schulen keine echten Ferialpraktikanten darstellen. Sie gelten als Arbeitnehmer und haben Anspruch auf ein Entgelt.

Ferialarbeitnehmer

Viele Schüler und Studenten arbeiten freiwillig in den Ferien, um Geld zu verdienen. Für sie gelten alle arbeitsrechtlichen, gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften.

Sie sind rechtzeitig (vor Beginn des Arbeitsverhältnisses) beim Krankenversicherungsträger anzumelden. Übersteigt das Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze, ist der Ferialarbeitnehmer voll versicherungspflichtig. Er hat auch Anspruch auf ein aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld und einen aliquoten Urlaubsanspruch.

Wird der Ferialarbeitnehmer länger als ein Monat beschäftigt, so ist auch die betriebliche Vorsorge abzuführen.

Stand: 10. Mai 2012

Bild: Gerd Gropp - Fotolia.com

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