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Sujet: Aktuelles, Steuerberater Mödling, Niederösterreich
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Was hat sich für Vereine geändert?

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für diese Vereine gibt es Änderungen, die bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden sind.

Freibetrag

Übt der Verein wirtschaftliche Aktivitäten aus, kann eine Steuerpflicht entstehen. Von dem Einkommen werden die Sonderausgaben abgezogen, wenn dann noch ein positiver Betrag übrig ist, bleibt ein Freibetrag von € 10.000,00 steuerfrei (ab der Veranlagung 2013; davor: € 7.300,00). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nicht verbrauchte Teil dieses Freibetrags in das nächste Jahr vorgetragen werden.

Wann ist ein Fest nach den Vereinsrichtlinien ein kleines Fest?

Neu definiert wurde die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Festen. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nun gänzlich nicht mehr von der Zahl der Besucher ab.

Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen, die die drei nachfolgend angeführten Voraussetzungen erfüllen, und insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

Weiters müssen die drei Punkte kumulativ erfüllt sein, ansonsten handelt es sich um ein großes Fest und es liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.

Kleine Feste

Alle Arbeiten von der Planung bis einschließlich der Arbeiten während der Veranstaltung müssen ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen erledigt werden.

Es darf lediglich ein beschränktes Angebot an Essen und Getränken vorhanden sein. Auch die Zubereitung und das Verabreichen darf ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder nahen Angehörigen erfolgen (auch nicht durch einen Betrieb eines Mitglieds).

Weiters müssen auch die Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) von Vereinsmitgliedern oder regionalen Künstlern (keine durch Film, Fernsehen oder Radio bekannte Künstler) gestaltet werden.

Stand: 07. November 2013

Bild: Pavel-Losevsky - Fotolia.com

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